a) Allgemeines
(1) Der Auftraggeber hat Indutec/Iwago über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungs‐ und Umweltschutzvorschriften, sowie Informationen zu Gefahrstoffen vor Arbeitsdurchführung zu unterrichten und diese ggf. zu übergeben.
(2) Der Auftraggeber hat Indutec/Iwago vor Ausführung der Leistungen eine Person zu benennen, die für die Unterzeichnung der Auftragsnachweise, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes, einschließlich etwaiger Messprotokolle, sowie für die Überwachung und Abnahme der Leistung bevollmächtigt ist. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Krieg, inneren Unruhen, Streik oder hoheitlichen Maßnahmen, Naturgewalten, insbesondere Witterungseinflüssen, Verkehrs‐ und Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mängeln an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen usw. ‐ auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten ‐ verlängert sich, wenn Indutec/Iwago dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit.
(4) Ein Rücktritt des Auftraggebers wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist erst dann zulässig, wenn schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bleiben hiervon unberührt.
(5) Verzögern sich die Werkleistungen oder Arbeiten von Indutec/Iwago durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so sind dadurch entstehende zusätzliche Kosten, insbesondere Wartezeit, An‐ und Abfahrt der Fahrzeuge und Mitarbeiter von Indutec/Iwago sowie ihrer Erfüllungsgehilfen, von dem Auftraggeber zu tragen und laut gültiger Preisliste zu vergüten.
(6) Indutec/Iwago ist jederzeit berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sowie die Ausführung der Leistungserbringung zu ändern, soweit wirtschaftliche oder administrative Anforderungen dies im Interesse des Auftraggebers notwendig erscheinen lassen.
(7) Indutec/Iwago ist berechtigt, zur Ausführung der Werkleistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen.
b) Industrie‐Reinigung
(1) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass
Indutec/Iwago bzw. die Erfüllungsgehilfen mit den erforderlichen Gerätschaften ungehinderten sowie unmittelbaren Zugang zu allen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendigen Stellen (Räume, Reinigungsöffnungen etc.) haben. Hierzu gehört insbesondere auch die Räumung der zu reinigenden Flächen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Indutec/Iwago den für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Strom, Wasser, Hilfsstoffe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und ähnliches kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber Indutec/Iwago Arbeitserschwernisse, von denen er Kenntnis hat, vor Beginn der Arbeiten mitteilen. Versäumt dies der Auftraggeber, trägt er die Kosten einer eventuellen Verzögerung oder eines vergeblichen Einsatzes.
(3) Soweit es für die Durchführung von Reinigungs‐ und Montagearbeiten erforderlich ist, hat der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Maßnahmen (z. B. schriftliche Freigabe der Anlage) einzuleiten, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, überlässt der Auftraggeber
Indutec/Iwago die nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einschließlich personenbezogener Schutzausrüstung.
(5) Der Auftraggeber stellt für das Personal von Indutec/Iwago oder der Erfüllungsgehilfen Aufenthalts‐, Umkleide‐ und Reinigungsmöglichkeiten sowie Sanitäreinrichtungen zur Verfügung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechen.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung von Indutec/Iwago, Hilfspersonal im eigenen Namen und auf eigene Kosten am Ort der Ausführung des Auftrags zur
Verfügung zu stellen, wenn die Ausführung des Auftrags ohne Einsatz dieses Hilfspersonals nicht möglich ist.
(7) Für von Indutec/Iwago nicht zu übernehmende Stoffe stellt der Auftraggeber am Leistungsort eine den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Übernahmemöglichkeit bereit.
c) Entsorgung
(1) Die Entsorgung der im Rahmen der Arbeiten angefallenen Abfälle geht grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Hierzu stellt der Auftraggeber entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten bereit und stellt die ordnungsgemäße Entsorgung sicher.
(2) Erfolgt die Entsorgung in ausdrücklich vertraglich vereinbarten Fällen durch Indutec/Iwago, gilt Folgendes:
(2.1) Der Auftraggeber hat für die vollständige und zutreffende Deklaration bzw. Bezeichnung der Indutec/Iwago oder dem Erfüllungsgehilfen überlassenen Abfälle Sorge zu tragen. Soweit die Abfälle der Verordnung über Verwertungs‐ und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung ‐ NachwV) unterliegen, erfolgt die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser Verordnung erforderlichen Nachweiserklärung.
(2.2) Indutec/Iwago kann die Vorlage einer Deklarationsanalyse auch dann verlangen, wenn dies nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist. Auf Wunsch wird Indutec/Iwago die Deklarationsanalyse für den Auftraggeber auf dessen Kosten anfertigen lassen.
(2.3) Indutec/Iwago ist berechtigt, aus den zur Entsorgung überlassenen Abfällen eine Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Referenzmuster durch Analyse zugrunde zu legen.
(2.4) Die Einholung ggf. erforderlicher Genehmigungen zum Einsammeln und zum Transport von Abfällen obliegt Indutec/Iwago. Die durch gesonderte Genehmigungserteilung oder Bearbeitung eines Entsorgungsnachweises anfallenden Verwaltungsgebühren werden dem Auftraggeber, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, gesondert in Rechnung gestellt.
(2.5) Unterliegen die angefallenen Abfälle den Bestimmungen des Gefahrgutrechts (z. B. GGVSEB), so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die dem Absender obliegenden gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der entsprechenden Beförderungspapiere eingehalten werden.
(2.6) Treffen auf die angefallenen Abfälle die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung bzw. Biostoffverordnung zu, so hat der Auftraggeber Indutec/Iwago die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter bzw. Betriebsanweisungen zu überlassen.